3.9.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3.3) ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen.