Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A. bereits länger gekannt hat. Er war mit ihrem Bruder L. in der Oberstufe (2008 bis 2012) befreundet und oft bei diesem zu Hause, wo er jeweils auch A. gesehen hatte (GA act. 77, UA act. 249, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Diese war damals ein fünf- bis neunjähriges Mädchen, womit dem Beschuldigten der grössere Altersunterschied zu ihr bewusst sein musste. - 23 - Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dass A. im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war, womit er eventual-vorsätzlich gehandelt hat.