Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten diesbezüglich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ihr Nachhilfe erteilt hat – hätte anlügen sollen, weshalb sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass A. die Abschlussklasse der Oberstufe wiederholte, hätte er damit rechnen müssen, dass sie sich noch im Schutzalter befand, da Schülerinnen und Schüler bei einer regulären Einschulung zu diesem Zeitpunkt erst 15 bis 16 Jahre alt sind. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte A. bereits länger gekannt hat.