3.9.2. A. war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Aus ihren anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Zeugnissen ergibt sich, dass sie damals in der dritten Oberstufe, d.h. der Abschlussklasse, gewesen ist und während der Primar- und Oberstufe nie eine Klasse wiederholt hatte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie auch aus, sie habe nie ein Schuljahr wiederholt (GA act. 67). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten diesbezüglich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass er ihr Nachhilfe erteilt hat – hätte anlügen sollen, weshalb sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist.