3.9. 3.9.1. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bestreitet der Beschuldigte, dass für ihn hätte erkennbar sein müssen, dass A. noch nicht 16 Jahre alt war (Berufungsbegründung Rz. 10). Er sei davon ausgegangen, dass sie 16 oder bereits 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm gesagt, sie sei in der Abschlussklasse [der Oberstufe] und er habe gewusst, dass sie die Abschlussklasse habe wiederholen müssen (GA act. 126).