3.8. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG (durch Abgeben von Marihuana an A.) und Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (durch Erstellen von Fotos und Videos von A. in sexuell aufreizenden Posen, mit seinem Penis auf ihrem Gesäss sowie bei der analen und vaginalen Penetration) ist zutreffend und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG (Anklageziffer 5.2) und wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklageziffer 4.2.1) sind damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen.