Erinnerungslücken gesteht sie spontan ein. Sie sagte aus, sie wisse nicht mehr, ob sie an diesem Abend Nachhilfe bekommen habe (UA act. 312), ob sie «Nein» gesagt habe, als der Beschuldigte sie aufgefordert habe, ihren BH auszuziehen (UA act. 301) und ob sie in der Hundestellung für das Bild auch nach hinten habe schauen müssen (UA act. 313). Sie verzichtete auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten, indem sie beispielsweise aussagte, der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, was für ein Bild er von ihr wolle, sie sei einfach davon ausgegangen, dass er ein Oben-ohne-Bild wolle und habe ihren Pullover ohne Aufforderung ausgezogen (UA act. 301).