ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Sie sei davon ausgegangen, dass er ein Oben-ohne-Bild von ihr wolle, habe ihren Pullover und ihre Hose ausgezogen, sich in Unterwäsche auf das Bett gelegt und für ein Bild posiert (UA act. 301, 312 f. ). Der Beschuldigte habe ihr jeweils gesagt, wie sie posieren solle (UA act. 302, 313; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Sie habe dann den BH ein bisschen nach oben ziehen bzw. sich so hinlegen müssen, dass sich ihr BH nach oben geschoben hatte und ihre Brust sichtbar war. Weiter habe sie eine «Hund Katze Position», auf dem Bett kniend mit dem Oberkörper nach vorne und dem Po in Richtung des Beschuldigten, einnehmen müssen und er habe