Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. A. schilderte, sie sei mit dem Beschuldigten zu ihm nach Hause gelaufen, er habe auf dem Weg gekifft und sie habe auch kurz mitgeraucht bzw. ein, zwei Züge genommen, obwohl sie das nicht wirklich gewollt habe (UA act. 301, 312). Bei ihm zu Hause hätten sie darüber gesprochen, dass er «am Arsch» wäre, wenn rauskommen würde, dass er sie berührt hatte und sie sich geküsst hatten. Der Beschuldigte habe gesagt, er brauche einen Beweis von ihr, dass sie es nicht weitererzählen würde und habe ein Bild vorgeschlagen (UA act. 301, 312 bzw. Videobefragung CD 2, Teil 1, 11:53