3.7. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht aus den nachfolgenden Gründen als erstellt, dass der Beschuldigte A. in Unterwäsche und mit hochgeschobenem Büstenhalter posieren lassen, mit seinem Penis ihr Gesäss berührt und seinen Finger anal und vaginal in sie eingeführt hat, wobei er von diesen Handlungen Fotos und Videos erstellt hat. Ebenfalls als erstellt erachtet wird, dass der Beschuldigte A. Marihuana abgegeben hat.