Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der vorläufigen Sicherstellung des Mobiltelefons am 29. Mai 2019 ausdrücklich auf eine Siegelung (UA act. 146 f.) und auf seine Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Juni 2019, mit der er die Siegelung beantragt hatte, wurde nicht eingetreten und infolge der verspäteten Geltendmachung von einer Weiterleitung des Siegelungsgesuchs an die Staatsanwaltschaft abgesehen (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2019.135 vom 26. Juli 2019, UA act. 204 ff.). Die Aussagen von A. zu den anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vorgelegten Fotos sind damit ohne Weiteres verwertbar.