Diese Behauptung ist unzutreffend. Die Fotos, die A. anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vorgelegt wurden (UA act. 322 ff.), stammen von seinem Mobiltelefon Nokia Sirocco 8 (UA act. 148 ff.), das zu keinem Zeitpunkt der Siegelung unterlag. Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der vorläufigen Sicherstellung des Mobiltelefons am 29. Mai 2019 ausdrücklich auf eine Siegelung (UA act.