3.6. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Aussagen von A. zu den anlässlich der Einvernahme vom 26. Juni 2019 vorgelegten Fotos vollumfänglich zugelassen habe. Die Fotos würden von Datenträgern stammen, die zu diesem Zeitpunkt der Siegelung unterlegen hätten (Berufungserklärung Rz. 6; GA act. 120 f.).