3.4. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich am Abend des 22. Dezembers 2018 mit A. getroffen hat (GA act. 124 Rz. 55). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt (Berufungserklärung Rz. 9, 11, 12, 14). 3.5. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Verurteilung wegen (versuchter) Vergewaltigung ausser Betracht. In sachverhaltlicher Hinsicht ist damit nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte die übrigen sexuellen Handlungen mit A. vorgenommen und davon Fotos und Videos erstellt hat sowie ob er ihr Marihuana abgegeben hat.