350 StPO). Im Zusammenhang mit den übrigen, in Anklageziffer 3.3 aufgeführten sexuellen Handlungen wurde keine Nötigung angeklagt. Entgegen der Vorinstanz lässt sich nichts Gegenteiliges aus dem Verweis in Anklageziffer 1 auf Anklageziffer 3.3 - 19 - ableiten. Es wird damit nur darauf verwiesen, dass das vorgängige Erstellen der Sex- bzw. Nacktfotos in einer anderen Anklageziffer beschrieben wird. Durch die Verurteilung wegen sexueller Nötigung gemäss Anklageziffer 1 wurde folglich der Anklagegrundsatz verletzt und es hat diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen.