Er habe dann seinen Penis gegen ihren Willen in ihre Vagina eingeführt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss praktiziert. A. habe dies trotz Schmerzen über sich ergehen lassen, weil sie gehofft habe, dass er sie anschliessend gehen lassen würde und weil sie aufgrund der Tatsache und des Wissens, dass er aufgrund der vorgängig angefertigten Aufnahmen im Besitz von Sex- und Nacktfotos von ihr gewesen sei, unter einem starken psychischen Druck gestanden habe. Der Anklagesachverhalt umschreibt damit einzig in Bezug auf den Geschlechtsverkehr eine Nötigung durch Unter-Druck-Setzen. An diesen Sachverhalt ist das Gericht gebunden (Art. 350 StPO).