3.3.3. Gestützt auf den in Anklageziffer 1 wiedergegebenen Sachverhalt, kann der Beschuldigte nicht wegen sexueller Nötigung verurteilt werden. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 eine Vergewaltigung vorgeworfen. Er habe A., nachdem er davor gemäss Anklageziffer 3.3 etliche Sex- bzw. Nacktfotos von ihr angefertigt habe, erklärt, er sei älter und dürfe deshalb sagen, was sie machen müsse und er lasse sie erst gehen, wenn sie noch weiter mitmache. Er habe dann seinen Penis gegen ihren Willen in ihre Vagina eingeführt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss praktiziert.