Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat sie ihn freigesprochen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils durch den Beschuldigten habe vollzogen werden können (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3.2). Im Hinblick auf die übrigen sexuellen Handlungen (Penetration mit den Fingern, Berühren des Gesässes mit dem Penis, sexuell geprägtes Posieren) erachtete sie den Sachverhalt als erstellt und bejahte das - 18 - Vorliegen einer Nötigungshandlung durch Unter-Druck-Setzen (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3.1 und E. 3.6.4.2).