3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat sie ihn freigesprochen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils durch den Beschuldigten habe vollzogen werden können (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3.2).