Indem der Beschuldigte der damals 15-jährigen A. ohne medizinische Indikation Marihuana abgegeben hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19bis BetmG. Der Beschuldigte sagte aus, er sei davon ausgegangen, A. sei schon über 16, wahrscheinlich 17 Jahre alt (UA act. 285). Er handelte damit im Wissen um die Minderjährigkeit von A., womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich Anklageziffer 5.1 der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig zu sprechen.