1 StGB nicht erfüllt. Da es sich nicht um unerwünschte sexuelle Annäherungen handelte, sich A. mithin durch die Handlungen nicht belästigt fühlte, fällt auch eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Der Beschuldigte ist damit hinsichtlich Anklageziffer 3.1. freizusprechen. 2.7. Nach Art. 19bis BetmG macht sich strafbar, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. In subjektiver Hinsicht erfordert - 17 -