Die Handlungen geschahen zudem nicht gegen den Willen von A.. Sie forderte den Beschuldigten auf, sie dort zu berühren, wo er möchte, und fühlte sich vom Kommentar des Beschuldigten über ihr Gesäss geschmeichelt, nachdem dieser sie berührt hatte (UA act. 308; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auch das Küssen empfand sie als schön (GA act. 62; UA act. 301). Sie sagte aus, sie habe gewusst, dass es nicht richtig sei, die Handlungen zuzulassen. Sie hätte sagen können, sie wolle es nicht, aber ihre «pubertierende gelüstige Art» habe es doch indirekt gewollt (Videobefragung CD 2, Teil 1, 08:55 ff.). Insgesamt ist daher der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.