Es handelt sich zwar um objektiv sexualbezogene Handlungen, diese sind jedoch bei Jugendlichen im Alter von 15 Jahren nicht ungewöhnlich und erreichen damit in Bezug auf ihre Art und Intensität nicht eine Schwere, die geeignet ist, die sexuelle Entwicklung von A. zu beeinträchtigen. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt berührte der Beschuldigte weder ihren Genitalbereich oder ihre Brüste, noch drang er beim Küssen mit seiner Zunge in ihren Mund ein. Die Handlungen geschahen zudem nicht gegen den Willen von A..