2.6.3. In Bezug auf das Anfassen und Kneten des Gesässes, das blosse Anfassen der nackten Haut unter dem Pullover (und nicht etwa der Brust oder des Schambereichs) sowie das Küssen ist auch unter Berücksichtigung der Handlungen in ihrer Gesamtheit eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mangels Erheblichkeit zu verneinen. Es handelt sich zwar um objektiv sexualbezogene Handlungen, diese sind jedoch bei Jugendlichen im Alter von 15 Jahren nicht ungewöhnlich und erreichen damit in Bezug auf ihre Art und Intensität nicht eine Schwere, die geeignet ist, die sexuelle Entwicklung von A. zu beeinträchtigen.