Subjektiv muss der Täter mit dem Wissen handeln, mindestens möglicherweise ein Kind unter 16 Jahren vor sich zu haben, und er muss das Bewusstsein haben, dass der betreffenden Handlung mindestens möglicherweise eine sexuelle Bedeutung zukommt. Sodann muss er den Willen haben bzw. in Kauf nehmen, mit dem Kind eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder es zur Vornahme einer solchen zu verleiten. Bei der Tatbestandsvariante des Einbezugs in eine sexuelle Handlung muss der Täter den Willen haben, dass das Kind die sexuelle Handlung mitansieht.