Als sexuelle Handlungen gelten nur Verhaltensweisen die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des Kindes erheblich sind. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2021 vom - 16 -