Eine sexuelle Handlung im Sinne dieser Norm liegt bei einer körperlichen Betätigung an sich selber oder an anderen, welche eine sexuelle Erregung oder den sexuellen Genuss mindestens einer der beteiligten Personen zum Ziel hat, vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Als sexuelle Handlungen gelten nur Verhaltensweisen die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung des Kindes erheblich sind.