2.6. 2.6.1. Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte A. ebenfalls über dem Büstenhalter an die Brüste gefasst hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), da dieser Sachverhalt in Anklageziffer 3.1 – im Gegensatz zu Anklageziffer 3.2, wo ein Anfassen der Brüste über dem Büstenhalter ausdrücklich erwähnt ist – gerade nicht angeklagt wurde. Zu prüfen ist damit einzig, ob das Anfassen und Kneten des Gesässes, das Anfassen der nackten Haut unter dem Pullover sowie das Küssen den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.