2.5.4. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von A., weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte der damals 15- jährigen A. Marihuana abgegeben hat (Anklageziffer 5.1) sowie ihr ans Gesäss gefasst und dieses geknetet, unter ihrem Pullover ihre nackte Haut angefasst und sie geküsst hat (Anklageziffer 3.1).