ihrer Familie – insbesondere, weil die Eltern den Zeugen Jehovas angehören – das Gesicht zu wahren (GA act. 115 f.). Wäre dies der Fall, hätte sie ihrer Mutter nicht aus eigener Initiative von den Vorfällen erzählt (vgl. GA act. 66) und auch nicht von Handlungen berichtet, die sie selber initiiert, gewollt oder zugelassen hat. Zum Beispiel sie habe das «Kiffen» ausprobieren wollen (UA act. 307), sie habe ihm die Pflicht gestellt, sie zu berühren, wo er möchte (UA act. 300, 308) oder sie habe es zugelassen, als er sie unter dem Pullover und auf den Oberschenkeln angefasst habe (UA act. 308).