Zudem wäre es in diesem Fall naheliegend gewesen, wenn sie wesentlich schwerere Vorwürfe als die vorliegenden gegen den Beschuldigten erhoben hätte. Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, er sei mit dem Bruder von A. schwer zerstritten, weshalb die beiden vielleicht etwas miteinander abgesprochen hätten (UA act. 288 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34). Es erscheint allerdings lebensfern, dass der damals 23-jährige Bruder von A. (vgl. GA act. 64), der seit längerem keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr hatte (GA act. 77;