vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f., 21). In der Folge erstattete die Beraterin der Opferhilfe Anzeige bei der Polizei (UA act. 212). Die Strafuntersuchung wurde somit erst rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall in Gang gesetzt und nicht direkt durch A. initiiert. Hätte sie den Beschuldigten aus Enttäuschung über seine Ablehnung nach dem Kuss zu Unrecht belasten wollen, wäre zu erwarten, dass sie dies zeitnah und direkt bei der Polizei getan hätte. Zudem wäre es in diesem Fall naheliegend gewesen, wenn sie wesentlich schwerere Vorwürfe als die vorliegenden gegen den Beschuldigten erhoben hätte.