Er stellt die Vermutung auf, A. würde ihn zu Unrecht belasten, weil sie sich Hoffnungen auf mehr gemacht habe, die von ihm enttäuscht worden seien (UA act. 115, 287; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 34). Dies erscheint in Anbetracht des Zeitpunkts, in welchem A. erstmals Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhob, sowie des Zustandekommens der Anzeige gegen den Beschuldigten jedoch nicht nachvollziehbar. A. erzählte am 16. Mai 2019 einem Schulsozialarbeiter, sie würde mit Fotos und Videos erpresst, worauf dieser sie zu einem Termin bei der Opferhilfe begleitete (UA act. 303; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f., 21).