2.5.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind auch keine Motive für eine Falschbelastung ersichtlich. Der Beschuldigte sagte aus, A. habe ihn geküsst, was er aber abgelehnt habe. Er habe ihr gesagt, dass er keinen Kontakt mehr wolle, weil er eine Freundin habe, worauf sie nichts mehr miteinander gemacht hätten (UA act. 251 f.) bzw. er habe ihr gesagt, dass er nichts in diese Richtung wolle, aber Nachhilfe für ihn weiterhin möglich sei, falls sie dies akzeptieren könne (UA act. 286). Er stellt die Vermutung auf, A. würde ihn zu Unrecht belasten, weil sie sich Hoffnungen auf mehr gemacht habe, die von ihm enttäuscht worden seien (UA act.