Weiter gestand A. konstant eine Erinnerungslücke in Bezug darauf ein, wie es begonnen hatte, als sie sich mit dem Beschuldigten auf die Sitzbank am Rhein setzte (vgl. oben) und korrigierte oder präzisierte spontan ihre Aussagen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So korrigierte sie spontan, dass sie nicht ein T-Shirt, sondern einen Pullover getragen hatte (UA act. 309) und ergänzte, dass der Beschuldigte sie beim Küssen auch am Po berührt habe (act. 308 bzw. Videobefragung CD 1, 30:00 ff.).