schön angefühlt habe (UA act. 308). Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie das [Küssen] nicht wollte, verneinte sie dies und führte aus, dies sei ihr Fehler gewesen (UA act. 309), womit sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. Weiter gestand A. konstant eine Erinnerungslücke in Bezug darauf ein, wie es begonnen hatte, als sie sich mit dem Beschuldigten auf die Sitzbank am Rhein setzte (vgl. oben) und korrigierte oder präzisierte spontan ihre Aussagen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.