Die Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 25. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 stimmen auch mit den Aussagen von A. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 62 f.) sowie der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) überein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten die Aussagen weniger detailliert, was jedoch darauf zurückzuführen ist, dass sie nicht aufgefordert wurde, den gesamten Vorfall zu schildern, sondern lediglich auf das Küssen und einzelne Aussagen anlässlich der früheren Einvernahmen angesprochen wurde (vgl. GA act. 62 f.).