Danach habe sie Bier getrunken, das der Beschuldigte ihr angeboten habe, und sie hätten Wahrheit oder Pflicht gespielt. Sie habe ihm die Pflicht gestellt, dass er sie berühren solle, wo er möchte, worauf er ihr an den Po gefasst, diesen geknetet und ihr gesagt habe, sie habe einen «geilen Arsch» (UA act. 300 f., 307 f.). Sie seien zum Bahnhof gelaufen und sie habe den Zug verpasst und eine halbe Stunde warten müssen, weshalb sie in Richtung Rheinufer gelaufen und dort auf eine Sitzbank gesessen seien (UA act. 301, 308).