2.5.2. Die Aussagen von A. sind bezüglich des Kerngeschehens konstant, schlüssig und nachvollziehbar. A. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2019 sowie vom 26. Juni 2019 übereinstimmend aus, sie habe sich mit dem Beschuldigten in Q. getroffen und er habe sie gefragt, ob sie «kiffen» wolle. Er habe das «Zeugs» dabeigehabt (UA act. 300, 307). Sie seien dann zu einer Sitzbank am Waldrand gegangen und sie habe dort «das Kiffen» ausprobiert (UA act. 300) bzw. sie hätten «das Zeugs geraucht» (UA act. 307). Danach habe sie Bier getrunken, das der Beschuldigte ihr angeboten habe, und sie hätten Wahrheit oder Pflicht gespielt.