Die Einvernahme von A. vom 26. Juni 2019 wurde auf Video aufgezeichnet (UA act. 331) und ermöglicht dem Gericht nicht nur eine inhaltliche Würdigung ihrer Aussagen, sondern zeigt auch optisch und im Originalton, wie sie die Aussagen gemacht hat. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde A. erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch zusätzlich einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. 2.5. 2.5.1. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 3.1 und 5.1 aus den nachfolgenden Gründen erstellt: