2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte sich im Herbst 2018 mit A. getroffen hat und sie sich anlässlich dieses Treffens geküsst haben (Gerichtsakten [GA] act. 123 Rz. 52). Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt (Berufungserklärung Rz. 5, 11 und 14).