2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 3.1 der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklageziffer 5.1 der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober / November 2018 in Q. der damals 15-jährigen A. Marihuana abgegeben habe sowie ihr ans Gesäss gefasst und dieses geknetet, unter ihrem Pullover ihre nackte Haut angefasst und sie geküsst habe, gestützt auf die Aussagen von A. als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.8.4.1 und 3.10).