1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, das Strafmass, die Zivilforderung der Privatklägerin A. sowie die Kostenfolgen. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).