19bis BetmG freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, subeventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten anzuordnen sei, zu verurteilen. Weiter seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 10%, eventualiter im Umfang von 80%, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.