Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von CHF 1'111.45 (inkl. MWST) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 7. Über die Tragung der Vollzugskosten, unter Einschluss der Kosten der erstandenen und auf die Strafe angerechneten Haft, entscheidet die Vollzugsbehörde.