6.4. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem – ab 7. Mai 2021 - amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (lic. iur. Philipp Müller, Rechtsanwalt, Dietikon) dessen richterlich festgesetztes Honorar im Betrag von CHF 11'476.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (Kosten gemäss lit. f). - 10 - Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).