5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin (MLaw Victoria Huber, Rechtsanwältin, Baden) eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Straf- und Zivilpunkt in richterlich genehmigter Höhe von CHF 9'649.20 (Honorar inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Kosten nach Ziff. 6.1 lit. g nachfolgend).