3.3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (vorläufige Festnahme am 29. Mai 2019) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 3.4. Der Beschuldigte wird weiter in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die folgenden Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet: - 7 Gramm Marihuana - 12 Gramm halluzinogene Pilze (Psilocybin) -9-