3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird für den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB der teilbedingte Vollzug gewährt. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 18 Monaten wird sie aufgeschoben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.