Die Fotos hatte er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung jedoch bereits gelöscht. Der Beschuldigte wusste bzw. rechnete damit, dass die auf den Bildern gezeigten Personen zumindest klar unter 18 Jahre alt und damit minderjährig waren und nahm den Besitz dieser Bilder dennoch in Kauf. 5. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19bis des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich einer Person unter 18 Jahre ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel angeboten, abgegeben oder auf andere Weise zugänglich gemacht.